Vereinssatzung

Verein zur Förderung des Erhalts und der Umnutzung der Güterhallen e.V.

Satzung des Verein zur Förderung des Erhalts und der Umnutzung der Güterhallen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung , Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung des Erhalts und der Umnutzung der Güterhallen e.V.
  2. Er hat den Sitz in Solingen
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Solingen eingetragen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung zu fördern. Er tut dies insbesondere durch die Förderung des Erhalts und der Umwandlung der Güterhallen am Solinger Südbahnhof  in ein Zentrum für Kunst und Kultur.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: ´Steuerbegünstigte Zwecke `der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Unterschieden werden in aktive und passive Fördermitglieder.
    1. Aktive Mitglieder sind Mieter der Güterhallen, die dort dauerhaft arbeiten und wohnen. Sie sind zur unentgeltlichen Mitarbeit im Verein verpflichtet, die in einem noch zu erstellenden Regelwerk festgehalten wird. Sie sind stimmberechtigt.
    2. Passive Fördermitglieder können alle Personen werden, die den Vereinszweck in Form von Geldspenden oder Arbeitsleistungen unterstützen wollen. Sie erhalten regelmäßige Informationen über die Vereinstätigkeiten und werden zu allen Veranstaltungen eingeladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3. Der Austritt eines Mitglieds  erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Aktive beträgt 35 Euro monatlich. Der Mitgliedsbeitrag für passive Fördermitglieder beträgt mindestens 25 Euro im Jahr und kann durch die Mitgliederversammelung jederzeit neu festgelegt werden.
  2. Zur Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3  Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart .
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzender und der 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Vorstand können nur Aktive sein.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind und ihr Amt antreten.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung; sporadische Treffen werden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail bekannt gegeben. Es gilt das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreibens gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein per E-Mail oder schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
  4. Ergänzende Tagesordnungspunkte müssen bis zu 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
    Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    Über die Beschlüsse, und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung  zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine  3/4 – Mehrheit  der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

Stand 17. Dezember 2004

Die Vereinssatzung können Sie auch als PDF-Datei hier herunterladen.


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